Vereinssatzung
Vereinsstatuten Eltern-Kind-Zentrum Schwaz
Stand: Jänner 2018
I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen ,,Eltern-Kind-Zentrum Schwaz"
2. Er hat seinen Sitz in Schwaz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol
ll. Zweck
Der Verein, dessen Tät¡gkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
1. Die Förderung der Eltern-Kind-Beziehung:
a. Vorbereitung während der Schwangerschaft auf die Geburt und die Begleitung der ersten Jahre danach
b. Kindern frühzeitig soziale Kontakte und Gruppenerlebnisse zu ermöglichen
c. Die Eltern zur Entwicklung von Eigeninitiative, gegenseitiger Unterstützung und Mitgestaltung unseres Lebensraumes zu ermutigen
2. Elternbildung:
ln Form von Vorträgen, Kursen und Seminaren zur Schulung der Eltern, z.B. in Fragen zur Erziehung, Ernährung, Gesundheit, etc., die sich positiv auf den Familienalltag auswirken
3. Familienberatung nach dem Familienberatungsförderungsgesetz und dem Kinder- und Jugendhilfe Gesetz in der geltenden Fassung
4. Kinderbetreuung
5. Kurse für Kinder:
Zur Förderung von Kreativität, Eigeninitiative, Motorik und zur Stärkung des Selbstvertrauens
6. Veranstaltungen:
Für die ganze Familie, wie Theateraufführungen, Kinderkonzerte, Spielfeste
7. Kurse für Mütter/Väter:
Zum Wohlbefinden nach der Geburt und Ausgleich zum Familienalltag, dazu gehören:
Rückbildungsgymnastik, Yoga, Bewegung sowohl innen als auch in der Natur Kreativkurse, etc.
8. Förderung von lnklusion
lll. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
2. Als ideelle Míttel dienen:
a. Offener Treffpunkt für Eltern und Kleinkinder, sowie diverse Veranstaltungen ftir Kinder (Kasperltheater, Buchnachmittag, Konzerte...), Kurse für Kinder mit und ohne Eltern, Kinderbetreuung
b. Kurse für Eltern mit kreativen lnhalten, sowie Kurse für die Gesundheit und das Wohlbefinden, Êlternbildungsseminare, Kurse für werdende Eltern und Eltern nach der Geburt
c. Kontaktstelle für die Vermittlung von Babysittern
d. Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen, Tauschbörse, Flohmärkte e. Herausgabe von lnformationsmaterial
f. Pflege von Verbindungen mit ähnlichen Vereinigungen (2. B. Treffen der Eltern-Kind-Zentren von Tirol und bundesweit)
3. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Beiträge für die Kinderbetreuung
c. Spenden
d. Kursbeiträge und Erträge aus Veranstaltungen (laut punkt 2)
e. Subventionen und Förderungen von Gemeinde, Land und Bund
IV.. der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglíeder sind jene, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen oder in Angestellten- oder Nichtangestellten Verhältnis in dem Verein mitarbeiten. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstät¡gkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden
V. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Durch die Einzahlung des Jahres- oder, ab September des Halbjahresmitgliedsbeitrages
2. Durch Spende die den regulären Mitgliedsbeitrag übersteigt
3. Durch die Mitarbeit im Eltern-Kind-Zentrum als Kursleiterin, freie Dienstnehmerin oder im Dienstverhältnis
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder bei Jahres- oder Halbjahresmitgliedschaft durch
Beendigung des Kalenderjahres
2. Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt
3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden
4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen veranstaltungen des Vereins bis zur Höchstteilnehmerzahl teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins sofern zeitlich, räumlich und organisatorisch möglich, zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen
3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen
4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche lnformation auch sonst binnen vier Wochen zu geben
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die lnteressen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte, Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet
7. Die Mitglieder haben das Recht, bei den Kursen und Veranstaltungen, bei denen zwischen Gebühr für Mitglieder und Nichtmitglieder unterschieden wird, den ermäßigten Preis für Mitglieder zu zahlen
VIII. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Abs. lX und X), der Vorstand (Abs Xl bisXlll), die Rechnungsprüfer (Abs. xrv) und das Schiedsgericht (Abs. XV)
IX. Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die,,Mitgliederversammrung" im sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (521 Abs. 5 erster Satz Vereínsgesetz)
d. Beschluss des/eines Rechnungsprüfer/s ($21 Abs, 5 zweiter Satz Vereinsgesetz, g1-1 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
e. Beschluss eínes gerichtlichen bestellten Kurators (S11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
Binnen vier Wochen statt
3. sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Email (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Email Adresse) einzuladen, Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 l¡t. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e)
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens dreiTage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihr/e/sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz
X. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten :
a. Beschlussfassung über den Voranschlag
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e. Entlastung des Vorstands
f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwíllige Auflösung des Vereins
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
Xl. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und stellvertreter/in, schriftführer/in und stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in und einem Beirat
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbarer lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, dass die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt dreijahre; Wiederwahl ist möglich
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben
4. Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner/seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. lst auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von íhnen anwesend ist
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Bestimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag
7. Den Vorsitz führt die/der obfrau/obmann, bei Verhinderung ihr/e/sein/e Stellvertreter/in. lst auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorsta ndsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst m¡t Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam
Xll. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das ,,Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. lhm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. ln seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
2. Erstellung des iahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des RechnungsabschIusses
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des Abs. lX, Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten
4. lnformation der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgeba rung u nd den geprüften Rechnungsabschluss
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
Xlll. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Die/der Obfrau/Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der Geschäftsführer/in unterstützt die/den Obfrau/Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Die/der Obfrau/Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins erfordern zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obfrau/Obmannes und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen ) des/der Obfrau/Obmannes und des Geschäftsführers/derGeschäftsführerin. Rechtsgeschäft e zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden
4. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im lnnenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
6. Die/der Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands
7. Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
8. lm Fall der Verhinderung treten an die stelle der Obfrau/des Obmanns, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreter/innen.
XIV. Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt
2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer trägt für die ordnungsgemäße
Führung der Geschäfte die Verantwortung. Der Umfang ihrer/seiner Befugnisse wird durch eine vom Vorstand genehmigte Geschäftsordnung bestimmt
XV. Rechnungsprüfer
1. Zweí Rechnungsprüfer werden vom Vorstand jährlich gewählt. Wiederwahl ist möglich. Díe Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Kassiererin/der Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammrung. lm übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Abs, Xl, Abschnitt 8 bis j.0 sinngemäß
XVI. Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
,,Schlichtungseinrichtung" im sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den SS577 ff ZpO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von l4 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer t4Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
XVII. Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die Freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. lnsbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, míldtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 55 34 ff Bundesabgabeordnung zu verwenden